Checkliste hilft bei Regelungen für Fahrerlose Flurförderzeuge nach GPSG: Fahrerloses Transportieren

Redaktion (allg.)

1 x 1 für freie Fahrt - Praxiswissen
Hersteller, Importeure und Planer von Fahrerlosen Flurförderzeugen müssen in Deutschland eine Vielzahl von Regelungen beachten. Eine Checkliste hilft dabei.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für Fahrerlose Flurförderzeuge – auch Fahrerlose Transportfahrzeuge (FTF) genannt – in Deutschland, wenn ich ein solches in Verkehr bringen möchte?
FTF unterliegen hierzulande dem Gerä­te- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Es gilt für das „Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt“ (§ 1 Abs. 1 GPSG). Als Produkte gelten sowohl technische Arbeitsmittel als auch Verbraucherprodukte (§ 2 Abs. 1 GPSG). Das Inverkehrbringen nach dem GPSG ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich (§ 2 Abs. 8 GPSG).
FTF fallen auch in den Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie (98/37/EG). Sie wurde in Deutschland durch die „Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ (Maschinenverordnung – 9. GPSGV)“ in nationales Recht umgesetzt. In ihrem Anhang I stehen allgemein gehaltene grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzipierung und den Bau von Maschinen. Diese Anforderungen müssen von allen Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, erfüllt werden.

Welche Produkte dürfen laut „Neunter Verordnung zum Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz“ in Verkehr gebracht werden?
Die 9. GPSGV stellt eine Verordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 GPSG dar. Ein Produkt, das einer solchen Verordnung unterliegt, darf also nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht. Ferner dürfen Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter nicht gefährdet werden (§ 4 Abs. 1 GPSG). Das gilt sowohl bei bestimmungsgemäßer Verwendung als auch bei vorhersehbarer Fehlanwendung.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten auf europäischer Ebene?
Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie werden durch europäische Normen, die von der europäischen Normungsorganisation CEN herausgegeben werden, genauer bestimmt. Für FTF erfolgt dies durch die europäische Norm DIN EN 1525 „Sicherheit von Flurför­derzeugen; Fahrerlose Flurförderzeuge und ihre Systeme“. Die DIN EN 1525 regelt die maßgeblichen sicherheitstechnischen Anforderungen an die Beschaffenheit für den fahrerlosen Betrieb von Flurförderzeugen. Neben der DIN EN 1525 sind für FTF auch die weiteren, für Flurförderzeuge allgemein gültigen Normen zu berücksichtigen.

Was muss ich beachten, wenn ich neue FTF einsetze?
Beim Inverkehrbringen neuer FTF muss an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung angebracht sein. Außerdem muss für jedes fahrerlose Flurförderzeug eine EG-Konformitätserklärung mitgeliefert werden (§ 3 9 GPSGV). Durch die CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller oder sein in der Europäischen Union niedergelassener Bevollmächtigter, dass die Bestimmun­gen der EG-Maschinenrichtlinie und aller anderen auf das Gerät zutreffender EG-Richtlinien eingehalten sind. In der Konformitätserklärung wird ausgeführt, um welche Richtlinien es sich hierbei handelt und welche Normen angewandt wurden.

Welche Sicherheitsmaßnahmen muss ein Hersteller von FTF treffen?
Er hat besonders auf einen ausreichenden Personenschutz durch die geplanten Personenerkennungssysteme und die Schutzmaßnahmen bei der automatischen Lastübergabe zu achten. Dies ist insbesondere bei der Lastübergabe nicht leicht zu entscheiden, da im Prinzip jede Lastübergabesituation als Einzelfall zu betrachten ist. Daher stellt auch die geltende DIN EN 1525 hierfür nur die allgemeine Forderung auf, dass bei der Lastübergabe keine Gefährdungen für Personen entstehen dürfen.

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Was muss der Arbeitgeber beim Einsatz von FTF beachten?
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 Abs. 1) muss er ermitteln, welche Gefahren für die Beschäftigten von ihrer Arbeit ausgehen und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese Anforderung wird durch die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergänzt. Sie gilt unter anderem für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte sowie für Prüfungen.

Was finde ich in der Betriebssicherheitsverordnung?
Die Betriebssicherheitsverordnung enthält allgemein gehaltene Regelungen. Sie werden durch technische Regeln (Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS) konkretisiert. Nach ihr hat der Arbeitgeber für die Ermittlung der notwendigen Maßnahmen sowie die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu sorgen. Insbesondere muss er u.a. die Gefährdungen berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden (§ 3 Abs. 1 BetrSichV). Beim Einsatz von FTF ist dabei ein besonderes Augenmerk auf die Verkehrswege (z. B. Kennzeichnung), die am FTF eingesetzten Personenerkennungssysteme sowie auf die Lastübergabestellen zu legen. Der Arbeitgeber muss dabei bereits in der Planungs- bzw. Angebotsphase entscheiden, welche Anforderungen an die Geräte zu stellen sind und entsprechende Absprachen mit den Herstellern und Planern treffen.

Was muss der Arbeitgeber vor der ers­ten Inbetriebnahme eines FTF beachten?
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, u.a. nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden. Die Prüfung soll die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion dieser Arbeitsmittel bestätigen. Sie darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden (§ 10 Abs. 1 BetrSichV). Derartige Checks sind bei der Installation von Anlagen mit FTF immer erforderlich. In der Regel werden sie vom Hersteller der Anlage durchgeführt.

Wann müssen außerordentliche Prüfungen durchgeführt werden?
Wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Dazu zählen u.a. Unfälle und Veränderungen an den Arbeitsmitteln (§ 10 Abs. 2 BetrSichV). Eine derartige Veränderung an FTF wäre etwa der Austausch eines Bumpers gegen einen Laserscanner.
Auch nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, müssen die Arbeitsmittel durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden (§ 10 Abs. 3 BetrSichV).

Welche Rolle spielt der Arbeitgeber bei außerordentlichen Prüfungen?
Er muss für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermitteln. Er hat ferner die notwendigen Voraussetzungen zu eruieren und festzulegen, welche diejenigen Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).
Unterliegen Arbeitsmittel schädlichen Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 BetrSichV ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen zu überprüfen und wenn nötig erproben zu lassen (§ 10 Abs. 2 BetrSichV). Diese Voraussetzungen dürften beim Betrieb automatischer Geräte immer gegeben sein.
Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 BetrSichV müssen vom Arbeitgeber aufgezeichnet werden (§ 11 BetrSichV). Hierzu wird üblicherweise ein Prüfbuch verwendet. Aber auch die Aufzeichnung der durchgeführten Prüfungen per EDV ist nicht ausgeschlossen. In diesem Fall muss aber erkennbar sein, wer die entsprechenden Eingaben vorgenommen hat, z. B. durch Zugriffsberechtigung mittels Passwort.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung (§ 11 BetrSichV).

Welcher Bestimmung unterliegen die Fristen erforderlicher Prüfungen?
Bei ihrer Festlegung sind in jedem Fall die vom Hersteller des betreffenden Gerätes gemachten Vorgaben zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich ferner, dass sich der Arbeitgeber an den Vorgaben der gültigen/ehemals gültigen Unfallverhütungsvorschriften bzw. an den in der berufs­genossenschaftlichen Regel „Betreiben von ­Arbeitsmitteln“ für das betreffende Arbeitsmittel gemachten Vorgaben orientiert. Die derzeit noch gültige Unfall­verhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27) fordert in § 37 Abs. 1 eine Prüfung von Flurförderzeugen (einschließlich FTF) in Abständen von längstens einem Jahr. Dieselbe Frist war in den mittlerweile zurückgezogenen „Richtlinien für fahrerlose Flurförderzeuge“ (ZH1/473) enthalten. la

Autor: Rolf-Jürgen Trabold, Fachausschuss Förder- und Lagertechnik, Sachgebiete Hebebühnen, Fahrerlose Flurförderzeuge, Ladebrücken, Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, Mannheim.

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