Redaktion (allg.)

In Kürze endet die fünfjährige Übergangsfrist für das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Ab dem 10. September 2014 müssen alle Fahrer, die beruflich mit einem Lkw über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) fahren, die Schlüsselzahl „95“ in die Fahrerlaubnis eingetragen haben. Sie ist der Nachweis über die vom Gesetzgeber mindestens geforderten 35 Stunden Weiterbildung.

So bedeutet zum Beispiel der Eintrag "95 (01.09.2019)", dass der Fahrer seine Weiterbildungspflicht bis zu diesem Datum erfüllt hat. Spätestens am 1. September 2019 muss er wieder 35 Stunden nachweisen. Den Eintrag nehmen die zuständigen Führerscheinstellen nur dann vor, wenn der Fahrer die Weiterbildungsnachweise von anerkannten Ausbildungsstätten vorlegt.

Nach Angaben der SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG, Frankfurt/Main, sind in erster Linie Gütertransportunternehmen von der Regelung betroffen. Aber auch zahlreiche andere Branchen wie zum Beispiel Handwerks- und Baubetriebe oder Möbel- und Getränkefahrer fallen demnach unter die Weiterbildungspflicht.

Bei Verstößen drohen laut der SVG Bußgelder bis zu 5.000 Euro für Fahrer. Für Unternehmer, die eine Fahrt anordnen, werden sogar bis zu 20.000 Euro Strafe fällig. Sie kann bis zu zwei Jahre nachträglich erhoben werden.

(akw)