Beschaffung: BME begrüßt Urteil zu Gebrauchtsoftware

BME sieht Haltung bestätigt, "dass zahlreiche Klauseln bei Software-Lizenzverträgen unwirksam sind".
Matthias Pieringer

Der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) hat die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zu vertraglichen Einschränkungen beim Handel mit gebrauchten Softwareprodukten begrüßt. Medienberichten zufolge habe das Gericht solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagt, die die Weitergabe von Lizenzen an eine Genehmigung durch den Softwarehersteller binden, so der BME.

„Wir sehen darin unsere Haltung bestätigt, dass zahlreiche Klauseln bei Software-Lizenzverträgen unwirksam sind“, nahm Sebastian Schröder, Leiter Recht & Compliance beim BME, in einer am 29. Oktober verbreiteten Pressemitteilung auf das noch nicht rechtskräftige Urteil Bezug. Neben einer Genehmigung des Verkaufs an Dritte hat das Gericht, so der BME, den Berichten zufolge auch einen Passus beanstandet, der den Ankauf von gebrauchten Lizenzen zur Deckung eines Mehrbedarfs ausschließt und dem Hersteller zur Feststellung des Mehrbedarfs das Recht zur „Vermessung“, also der Kontrolle von Rechnern beim Kunden, einräumt.

Die von vielen Softwareherstellern verwendeten Klauseln, wonach anlasslose Untersuchungen („Audits“) durchgeführt werden können, sind nach Ansicht von BME-Fachmann Schröder als Klauseln in den AGB unwirksam. „Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, Auskunfts- und Einsichtsrechte nur eingeschränkt zuzulassen. Viele Softwarehersteller berücksichtigen bei ihrem berechtigten Anliegen nach Compliance zwischen eingeräumten Nutzungsrecht und tatsächlicher Nutzung nicht die zu wahrenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners. Entsprechendes gilt auch für zwingend zu beachtende Vorgaben des Arbeitnehmerdatenschutzes.“

„Mehr Rechtssicherheit wünschen wir uns noch in einem dritten Punkt, um den es in dem Streitfall ging: Den mit den Lizenzen verbundenen Wartungsdienstleistungen“, sagte Schröder. In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit hatte der Kläger außerdem den Zwang angegriffen, dass die eingesetzte Software entweder ausnahmslos durch den Hersteller gewartet werden muss oder ganz auf dessen Softwarepflege verzichtet wird. Relevant kann dies laut Schröder zum Beispiel bei gesetzlichen Änderungen in den Bereichen Steuer- und Personalrecht werden, die eine Softwareanpassung unausweichlich machen. „Solange sich Unternehmen nicht sicher sein können, dass der Softwareanbieter seinen Wartungsvertrag aufrechterhält und die daraus resultierenden Leistungen erbringt, bleibt der Markt für Gebrauchtsoftware für diese verschlossen“, sagte Schröder. Als sehr kritisch stuft der BME-Fachmann außerdem ein, dass beim Neuabschluss von Wartungsverträgen gegebenenfalls leistungslose Wiedereinsetzungsgebühren oder rückwirkende Zahlungen für wartungsfreie Jahre anfallen.