Transport: Mindestlohn in Frankreich eingeführt

Vorschriften stoßen nicht nur auf Begeisterung.
DSLV-Hauptgeschäftsführer Frank Huster: „Brüssel muss zügig Klarheit schaffen.“ (Foto: DSLV)
DSLV-Hauptgeschäftsführer Frank Huster: „Brüssel muss zügig Klarheit schaffen.“ (Foto: DSLV)
Redaktion (allg.)

Seit 1. Juli 2016 wendet Frankreich die Vorschriften der EU-Entsenderichtlinie auch auf den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr an. Damit gilt der französische Mindestlohn mit bis zu zehn Euro pro Stunde nicht nur für Kabotageverkehre, sondern auch für grenzüberschreitende Beförderungen.

Transitverkehr ausgenommen

Ausgenommen von dieser Regelung bleibt, wie in Deutschland, lediglich der Transitverkehr. Auf diese Ausweitung der französischen Mindestlohnvorschriften reagierte der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) mit deutlicher Kritik. Die Europäische Kommission gehe bereits mit Recht gegen Deutschland vor. Im Mai vergangenen Jahres leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Im Juni erhielt die Bundesregierung dazu ein ergänzendes Aufforderungsschreiben, in dem die Kommission ihre bislang nicht ausgeräumten Bedenken wiederholte.

Kritische Stimmen

Auch DSLV-Hauptgeschäftsführer Frank Huster kann diesen Ausweitungen des Mindestlohns nichts Positives abgewinnen: „Damit wächst der von Deutschland begonnene Mindestlohn-Flickenteppich in Europa weiter. Neue Verwaltungshürden schotten immer mehr nationale Märkte ab, grenzüberschreitende Güterverkehre werden im europäischen Binnenmarkt zunehmend behindert, anstatt sie weiter zu vereinfachen.“ Insofern hält Huster auch die Entscheidung der EU-Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten für angebracht: „Zwar sind Ziel und Schutzzweck deutscher und französischer Mindestlohnnormen nachvollziehbar, aber Brüssel hat keine Wahl und muss angesichts offensichtlicher Verstöße gegen die Dienstleistungsfreiheit in Europa so handeln.“

Klarheit gefordert

Nationale Alleingänge mit unterschiedlichen Mindestlohnniveaus würden die Realitäten des internationalen und arbeitsteiligen Logistikgeschäfts völlig verkennen. Und der Verweis auf das europäische Entsenderecht sei hier fehl am Platz. Denn der Anwendungsbereich der EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG sei mehr als unpräzise und zur Klärung dieser strittigen Fragen nicht geeignet. Genau aus diesem Grund plädiere die EU-Kommission für sektorspezifische Rechtsvorschriften. „Brüssel muss zügig Klarheit schaffen“, fordert Huster.