Logistik-IT: Was sich 2018 in der Digitalwelt ändert

Unter anderem sollen SEPA Instant Payments den Durchbruch schaffen.
Kunden werden die neue Zahlungsmethode SEPA Instant Payments wohl auch über Smartphone-Apps nutzen können. Damit sollen sie dann nicht nur bei Onlinebestellungen, sondern auch in Ladengeschäften bezahlen können. (Foto: ponsulak/Fotolia)
Kunden werden die neue Zahlungsmethode SEPA Instant Payments wohl auch über Smartphone-Apps nutzen können. Damit sollen sie dann nicht nur bei Onlinebestellungen, sondern auch in Ladengeschäften bezahlen können. (Foto: ponsulak/Fotolia)
László Dobos

Das Jahr 2018 bringt auch in der Digitalwelt neue Vorschriften und Regelungen mit, die Firmen aus dem Bereich Handel und Logistik betreffen. Der Digitalverband Bitkom hat die wichtigsten Neuerungen zusammengetragen.

Instant Payment: Überweisungen in Echtzeit

Mit der Einführung von „SEPA Instant Payments“ können Kontoüberweisungen in Echtzeit abgewickelt werden. Zahlungsempfänger in der gesamten Euro-Zone sollen mit dem Verfahren ihre Zahlungen innerhalb von zehn Sekunden gutgeschrieben bekommen – und das auch sonn- und feiertags. Erste Banken bieten diesen Service bereits seit dem 21. November 2017 an. Der große Durchbruch in der Breite soll laut Bitkom 2018 kommen. Es wird erwartet, dass Echtzeitzahlungen auch im E-Commerce möglich sind. Ebenso werden Bankkunden an Ladenkassen in Echtzeit zahlen können, etwa per Smartphone-App im Supermarkt.

Kreditkartengebühren beim Bezahlen fallen weg

Ab 2018 Jahr entfallen europaweit die Gebühren beim Bezahlen mit Kreditkarte. Händler dürfen somit in vielen Fällen weder online noch im Ladengeschäft gesonderte Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften berechnen.

Datenschutzgrundverordnung wird wirksam

Ab 25. Mai 2018 gilt für Unternehmen die neue Datenschutzgrundverordnung, die EU-weit die Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten regelt. Diese Verordnung stärkt unter anderem auch Verbraucherrechte. Nutzer können von Unternehmen dann verlangen, über ihre personenbezogenen Daten informiert zu werden, diese zu berichtigen und zu löschen. Darüber hinaus können sie erwirken, dass ihre Daten von einem Anbieter zu einem anderen Anbieter (oder an sie selbst) übertragen werden. Dies muss in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erfolgen. Neu ist auch, dass Verbraucher jetzt umfangreiche Informations-, Auskunfts- und Widerspruchsrechte haben, wenn Anbieter von ihnen Nutzerprofile erstellen oder automatisierte Entscheidungen zu ihren Nutzerdaten treffen. LOGISTIK HEUTE berichtete hier über die Folgen der neuen Datenschutzgrundverordnung.

Neue Beschwerdemöglichkeiten bei sozialen Netzwerken

Ab dem 1. Januar 2018 gelten alle Pflichten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (kurz: NetzDG), mit dem rechtswidrige Inhalte auf sozialen Netzwerken besser bekämpft werden sollen. Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter oder Youtube müssen es ihren Nutzern ab dann ermöglichen, sich über verbotene Inhalte beschweren zu können. So sollen sie Verbotenes direkt bei den jeweiligen sozialen Netzwerken melden können. Diese Inhalte werden dann vom Netzwerk überprüft und gelöscht, wenn ein Verstoß gegen Gesetze festgestellt wird. Strafbar sind nach dem NetzDG etwa Verleumdungen, aber auch wenn Nutzer verbotene Symbole wie ein Hakenkreuz posten.